Schutz vor unberechtigten Zugriffen der SOKA-Bau


Innungsmitglieder sind vor unberechtigten Zugriffen der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) geschützt. Warum das für Sie wichtig ist? Weil viele Handwerker nicht wissen, dass überwiegend am Bau tätige Betriebe von den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassen-Tarifverträgen der Baubranche erfasst werden. Baumindestlohn und der teuren Teilnahme am Umlageverfahren der SOKA-Bau entgeht, wer sich der Tischler-Innung anschließt.

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Die von den Tarifpartnern der Baubranche eingerichtete Zusatzkasse soll die Nachteile der Branche wie Witterungsabhängigkeit und häufige Arbeitgeberwechsel abfedern, indem sie Baubetriebe bei der Ausbildung unterstützt sowie Urlaubs- und Rentenansprüche der Mitarbeiter sichert. Eigentlich geht das das Tischlerhandwerk als Baunebengewerk nichts an. Doch die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge hat zur Folge, dass Betriebe des Tischlerhandwerks doch von der SOKA-Bau zur Zahlung von Beiträgen (Stand 3/2021: jährlich 25,75 Prozent der Bruttolohnsumme Berlin-West, 23,85 Prozent Berlin-Ost) verpflichtet wurden, obwohl sie von den Leistungen dieser Einrichtung in keiner Weise profitieren. Dass die Beiträge zudem bis zu drei Jahre rückwirkend eingetrieben werden können, bedroht viele Unternehmen in ihrer Existenz.

Diesem Los entgehen Innungsfachbetriebe dank der Vereinbarung des Bundesverbands Tischler Schreiner Deutschland (TSD) mit den Trägern der SOKA-Bau. Demnach dürfen Tischlereibetriebe von der SOKA-Bau nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwei Kriterien erfüllt sind. Zum einen die Mitgliedschaft: Betriebe können demnach nicht belangt werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar tarifgebundenes Mitglied Tischler-Innung Berlin sind. Zum anderen geht es um die Fachlichkeit: Die Betriebe müssen von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag der Tischler-Fachverbände erfasst werden und überwiegend Tischlertätigkeiten ausüben, die nicht zugleich auch als bauliche Tätigkeiten eingestuft werden können.

Vorteil Innungsmitgliedschaft: Fachlichkeit wird vermutet
Wichtig: Dass die Fachlichkeit erfüllt ist, wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Betriebe vor dem 30. Juni 2014 Mitglied einer der bundesweiten Tischler-Organisation angehörigen Innung geworden sind. Sollten sie erst später der Innung beigetreten sein, gilt zwar auch noch die Fachlichkeitsvermutung – die dann allerdings widerlegbar ist. Betriebe, die nach dem Stichtag Innungsmitglied geworden sind, können nur in den Einflussbereich der SOKA-Bau fallen, wenn sie nicht von einem Tischlermeister geführt werden und zugleich die Quote der im Betrieb beschäftigten Tischler einschließlich der Betriebsinhaber unter 20 Prozent liegt. Treppenbaubetriebe müssen davon abweichend innerhalb von sechs Monaten in einem Kalenderjahr die 50-Prozent-Klausel erfüllen. In Zweifelsfragen muss die SOKA-Bau beweisen, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Sozialkassen-Tarifvertrags verrichtet werden.

Der beschriebene Schutz vor der SOKA-Bau gilt für alle in die Handwerksrolle eingetragenen Tischlerbetriebe (Anlage A Nr. 27 HwO) sowie tischlernahe Montageunternehmen (Einbau von genormten Baufertigteilen, Anlage B Nr. 24 HwO).

Download: Flyer "Keine Angst vor der SOKA-Bau"

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