Mindestvergütung für Azubis ab 1. Januar 2020


Ende November 2019 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Damit treten Anfang 2020 verschiedene Änderungen am Berufsbildungsgesetz (BBiG) und an der Handwerksordnung (HWO) in Kraft.

© Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Unbedingt beachtet werden sollten vor allem die Änderungen zur gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Mit Jahresbeginn gilt diese gemäß § 17 BBiG (neu) für alle Ausbildungsverträge, die ab 1. Januar 2020 geschlossen werden. Die jeweiligen Mindestvergütungsbeträge und deren Steigerungsrate schreibt der Gesetzgeber für die nächsten vier Jahre verbindlich vor. Von den Vergütungshöhen kann nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden:

  • Eine Unterschreitung der Mindestvergütung ist möglich, wenn der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen-Tarifvertrag gebunden ist, d. h. der Ausbildende muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverband sein, die mit einer Gewerkschaft die Ausbildungshöhen wirksam tarifvertraglich festgelegt hat.
  • Eine Überschreitung ist möglich, da sich die Ausbildungsvergütung wie bisher an den bestehenden Vergütungsregelungen in der jeweiligen Branche orientiert.
  • Ist der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich und sind die Vertragspartner nicht tarifgebundenen, darf die Ausbildungsvergütung die tarifvertragliche Ausbildungsvergütungshöhe zwar unterschreiten, aber um nicht mehr als 20%. Die absolute Untergrenze bildet dann die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.

Für bereits laufende Berufsausbildungsverträge gilt die Mindestausbildungsvergütung nicht. Hier sind die in den jeweiligen Ausbildungsverträgen für das entsprechende Berufsausbildungsjahr vereinbarten Ausbildungsvergütungen weiterhin unverändert maßgebend.

Nähere Informationen zur Mindestausbildungsvergütung zum Download
> Rubrik "Mindestlohn / Mindestausbildungsvergütung"

Weitere Änderung der Berufsbildungsnovelle betreffen:

  • Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG neu)
    Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden und ist kein Sonderfall mehr. Beide Parteien können eine Verkürzung um bis zu 50 Prozent der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit nach "hinten raus", auch über die Regelausbildungszeit von z.B. 36 Monaten hinweg. Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer. Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.
    Beispiel: Die Parteien vereinbaren eine Verkürzung der regelmäßig 40 Stunden/Woche auf 32 Stunden/Woche, das sind 20 Prozent. Die Ausbildungsdauer von ursprünglich 36 Monaten verlängert sich um jene 20 % auf 43,2 Monate. Im Ausbildungsvertrag sind 43 Monate Ausbildungsdauer einzutragen. Die Höchstgrenze von 54 Monaten wird dabei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütung ist anteilig zu kürzen, wie hier im Beispiel um 20 Prozent.
  • Freistellungsanspruch von Auszubildenden während der Berufsschulzeiten (§ 15 BBiG neu)
    Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. So dürfen alle Auszubildende zukünftig vor und nach der Berufsschule nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb, sofern die Berufsschulzeit fünf Schulstunden überschreitet.

Das neue BBiG zum Download