Verfall von Urlaubsansprüchen – Neue Obliegenheiten des Arbeitgebers

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Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Entscheidungen neue Mitwirkungspflichten für die Arbeitgeber hinsichtlich der Urlaubsgewährung bei Beschäftigten geschaffen. Die neuen Vorgaben des EuGH sind nun im Februar 2019 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) auch auf das deutsche Urlaubsrecht übertragen und konkretisiert worden.

Demnach müssen Arbeitgeber jetzt gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten auf den konkret verbleibenden Urlaubsanspruch des Jahres hinweisen. Der Hinweis muss eindeutig und für die Beschäftigten verständlich sein. Zudem muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Konsequenzen belehren, die eintreten, wenn diese den Urlaub nicht entsprechend dieses Hinweises beantragen. Arbeitgeber können ihre Mitteilungspflicht zum Beispiel dadurch erfüllen, dass sie dem Beschäftigten zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens jedoch zu Ende des Kalenderjahres (= Urlaubsjahr) mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen und müssen den Mitarbeiter individuell darauf hinweisen, ihren Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass der Urlaub innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, kann der Urlaub grundsätzlich nicht verfallen. Als Hilfestellung bei der Umsetzung der (neuen) Hinweispflicht hat die Tischler-Innung Berlin eigens einen passenden Mustertext erstellt. Mitgliedsbetriebe finden diesen auf der Innungs-Website zum Download unter der Rubrik "Arbeitsrechtliche Verträge und Muster".

Aber Achtung: In der Praxis des Tischlerhandwerks wird die Urlaubsgewährung oft flexibel gehandhabt, d.h. man macht von der Verfallregelung keinen Gebrauch und „bucht“ den Resturlaub einfach in das neue Jahr. In diesen Fällen wäre ein Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen nicht zwingend erforderlich und würde im Zweifel eher zu Irritationen führen.