Hinweis auf Meldepflicht bei Kündigungen

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Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es im Allgemeinen keines Hinweises darauf, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden hat. Die Rechtsprechung kennt allerdings auch Ausnahmefälle - insbesondere, aber nicht nur, bei Aufhebungsverträgen.

In solchen Ausnahmefällen könnte das Nicht-Hinweisen, sich bei der Arbeitsagentur zu melden, unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht führen. Es empfiehlt sich daher einen entsprechenden Hinweis in die Muster für Kündigungsschreiben und Aufhebungsverträge aufzunehmen. Da sich die entsprechenden Vorschriften im Laufe des Jahres 2019 geändert haben, nachfolgend der Musterhinweis mit den aktuellen Normen:

„Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld rechnen“.